Energiekrise - Maßnahmen, Hilfen, Forderungen

Neben vielen weiteren Kostensteigerungen sind vor allem die explodierenden Energiekosten problematisch für viele Handwerksbetriebe. Als Handwerkskammer setzen wir uns bei der Politik für Entlastungen ein, geben Ihnen als Betrieb aber auch Tipps und Informationen rund um das Thema Energiesparen mit.

Anlagenmechaniker SHK Heizung

© amh-online.de

Für viele Handwerksbetriebe werden die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine immer deutlicher - und immer bedrohlicher. Als Interessensvertretung des Handwerks setzen wir uns auf vielen Ebenen für zielgerichtete Entlastungen und Lösungsansätze für das Handwerk ein.

Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und dem Baden-Württembergischen Handwerkstag (HANDWERK BW) wollen wir erreichen, das die von der Politik angedachten Entlastungsmaßnahmen für das Handwerk zugänglich gemacht werden und so unbürokratisch wie möglich gestaltet werden.

Einige unserer zentralen Forderungen haben wir im Zuge unserer Konjuktur-Berichterstattung formuliert

Entlastungsmaßnahmen

15.3.: Härtefallhilfen können beantragt werden

Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und Sitz in Baden-Württemberg können seit dem 15. März 2023 Anträge im Rahmen der "Härtefallhilfen Energie für kleine und mittlere Unternehmen" stellen. Zunächst können Anträge für das Jahr 2022 eingereicht werden. Durch diese Härtefallhilfe sollen jene Unternehmen unterstützt werden, die ein negatives betriebliches Ergebnis erzielt haben und besonders stark von den gestiegenen Energiekosten - die Kosten haben sich also mindestens verdreifacht - betroffen sind. Die Antragstellung erfolgt über die L-Bank. Die Förderung bezieht sich auf Energiemehrkosten und erfolgt energieträgerunabhängig, sprich neben Strom, Gas und Wärme werden auch Öl und Pellets berücksichtigt.

Weitere Informationen zum Förderprogramm

Antragstellung bei der L-Bank

16.12.: Bundestag und Bundesrat beschließen Gas- und Strompreisbremse

Der Deutsche Bundestag hat am 15. Dezember die so genannte Gaspreisbremse und die so genannte Strompreisbremse beschlossen. Die beiden Gesetze haben zudem den Bundesrat in dessen Sitzung am 16. Dezember 2022 ohne Einspruch passiert. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt treten die Regelungen des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG) und des Strompreisbremsegesetzes (StromPBG) am Folgetag in Kraft.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen gibt es hier.

Gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßen wir als Handwerkskammer Freiburg die Beschlüsse. Hilfreich ist bei der Strompreisbremse vor allem, dass die jetzt abgesenkte Jahresverbrauchsschwelle dazu führt, dass auch energieintensive kleinere Handwerksbetriebe in den Genuss des Gewerbestromtarifs kommen. Damit werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden. Auch die flexible Ausgestaltung der Verbrauchsschwelle und die Entscheidung, die Gaspreisbremse für das Gros der Betriebe rückwirkend ab Januar 2023 gelten zu lassen sind sehr positiv zu bewerten. Beides hatten wir wiederholt eingefordert.

Gleichzeitig mahnen wir aber auch an, dass jetzt die Bundesländer gefragt sind, den Bau der Härtefallbrücken schnell voranzutreiben, um Liquiditätsengpässe im Januar und Februar bei den energieintensiven betroffenen Betrieben zu verhindern. Denn die Liquiditätsreserven sind nach zwei Pandemiejahren aufgezehrt - die Härtefallbrücke muss also tragen, um Betriebsstillstände bei Produktion und Dienstleistung im Handwerk zu vermeiden.

08.12.: Bund-Länder-Beschluss zu Härtefallhilfen

Am 8. Dezember 2022 haben sich Bund und Länder auf Härtefallhilfen für besonders von den gestiegenen Energiekosten betroffenen Betriebe geeinigt. Der Bund stellt den Ländern über den Wirtschaftsstabilisierungsfonds WSF eine Milliarde Euro „für eine Härtefallregelung für Kleine und Mittlere Unternehmen (KMU), die trotz der Soforthilfe im Dezember 2022 und der Strom- und Gaspreisbremse 2023/2024 des Bundes bis zum Ende der Laufzeit der Strom- und Gaspreisbremse im April 2024 im Einzelfall von besonders stark gestiegenen Mehrkosten für Strom und Gas betroffen sind“, zur Verfügung.

Die Einzelheiten der Härtefallhilfen werden von den Ländern festgelegt, wobei zur Orientierung die durch die Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz vom 25. November 2022 beschlossenen Eckpunkte dienen sollen.

Die Länder wollen zudem auch Härtefallhilfen für energieintensive Betriebe ins Auge fassen, welche andere Energieträger (z. B. Öl und Holzpellets) nutzen. Auf Bundesebene wird es hierzu keine Regelungen geben.

25.11.: Bundeskabinett beschließt Gaspreisbremse und Strompreisbremse

Das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und das Strompreisbremsegesetz (StromPBG) wurden am 25. November 2022 vom Bundeskabinett beschlossen. Das sich nun hieran anschließende parlamentarische Verfahren soll bis zum 16. Dezember 2022 abgeschlossen werden, damit diese gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der Energiepreisbremsen noch in diesem Jahr in Kraft treten können.
 
  • Die Gaspreisbremse soll vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten.
  • Die Strompreisbremse soll vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten, jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen gibt es hier.
 

10.11.: Landesregierung kündigt weitere Hilfen für KMU an

Der baden-württembergische Ministerpräsident Kretschmann hat am 10. November angekündigt, dass die Landesregierung die „Winterlücke“ zwischen Dezember-Abschlag und Energiepreisbremse für kleinere und mittlere Unternehmen schließen will. Neben den bereits angekündigten Härtefallhilfen sollen vor allem zinsverbilligte Darlehen helfen. Damit geht die Landesregierung ein von den Handwerksorganisationen lange gefordertes Hilfsprogramm an.

Weitere Informationen zu den geplanten Hilfen des Landes


Einen guten Überblick über die geplanten Entlastungsprogramme bei den Energiekosten bietet das Merkblatt "BWHT kompakt" des Baden-Württembergischen Handwerkstags zu diesem Thema.

Merkblatt "BWHT kompakt: Entlastungsprogramme Energiekosten"

02.11.: Beschluss von Bund und Ländern

Einmalige Erstattung im Dezember 2022

Verbraucher – also auch Betriebe -, die nach Standardlastprofilen (SLP) abgerechnet werden, und Verbraucher mit registrierter Leistungsmessung (RLM) mit Verbrauch unter 1,5 GWh pro Jahr, erhalten im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung - das regelt das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG). Da eine genaue Berechnung des Entlastungsbetrags häufig noch nicht rechtzeitig zum Dezember möglich ist, entfällt die Pflicht der Verbraucher zum Leisten der Abschlags- oder Vorauszahlung; ein präziser Abgleich mit dem ermittelten Entlastungsbetrag erfolgt dann über die nächste Rechnung.

WICHTIG ist hierbei jedoch, dass Sie als Betrieb Ihrem Lieferanten bis Ende Dezember 2022 eine Mitteilung in Textform zukommen lassen müssen, dass Sie die Voraussetzungen zur Einmalentlastung im Dezember 2022 nach dem EWSG erfüllen.

 
Gas- und Fernwärmepreisbremse ab März 2023
Vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 soll für die oben genannte Verbrauchergruppe eine Gas- und Wärmepreisbremse greifen. Dann wird bei 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ein Bruttopreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (9,5 Cent pro Kilowattstunde für Fernwärme) garantiert. Für die restlichen 20 Prozent gelten die Marktpreise. Die Gas- und Wärmepreisbremse erreicht die Verbraucher mit der Abschlagszahlung.
 
Gaspreisbremse für Großverbraucher
Unternehmen mit Großverbräuchen (größer als 1,5 GWh pro Jahr), die über eine Registrierende Leistungsmessung (RLM) verfügen, sollen von Januar 2023 bis Ende April 2024 eine Deckelung des Beschaffungspreises auf 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Vorjahresverbrauchs erhalten. Die Gaspreisbremse soll auf die energetische und die stoffliche Nutzung des Gases angewendet werden. Die teilnehmenden Unternehmen melden dies beim Energieversorger an, die Meldung wird öffentlich bekanntgemacht.
 
Strompreisbremse ab Januar 2023
Eine Strompreisbremse soll ab Januar 2023 dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (also Verbraucher mit SLP) wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde brutto - also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte - gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs.
Bei Unternehmen und Einrichtungen mit RLM oder auch Unternehmen und Einrichtungen, die sich Strom am Großmarkt oder Spot-Markt beschaffen – werden die Strompreise bei einem Betrag von 13 Cent pro Kilowattstunde zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen gedeckelt für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Üblicherweise erhalten Verbraucher einen sog. Industriestromtarif, wenn ihr Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt. Der Beschluss des Bundeskabinetts vom 25. November sieht vor, dass die Strompreisbremse vom 1. Januar 2023 bis 30. April 2024 gelten soll. Jedoch werden die Entlastungsbeträge der Strompreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023 erst rückwirkend im März 2023 angerechnet werden.
 
Härtefallregelung
Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz sieht auch vor, dass Hilfsprogramme aufgelegt werden für Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen, die von den Betroffenen nicht ausgeglichen werden können. Hiermit soll auch die Unterstützung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen finanziert werden, die trotz Strom- und Gaspreisbremse von besonders stark gestiegenen Strom- und Gaspreissteigerungen betroffen sind und für die die Entlastung durch das Aussetzen des Dezember-Abschlags nicht ausreichend ist, um den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der zweiten Stufe der Gaspreisbremse im März zu überbrücken. Hierzu wird allerdings erst ein Vorschlag ausgearbeitet.

Alle Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz finden Sie hier

Beratungsangebot Energiekostenentlastung

Neben unserem eigenen kostenfreien Krisenberatungsangebot bietet auch die Beratungsgesellschaft BWHM Hilfestellung für Unternehmen in schwierigen Situationen an. Viele Handwerksbetriebe sind durch die steigenden Energie- und Materialkosten unverschuldet in eine schwierige wirtschaftliche Lage geraten. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg hat daher ein Beratungsprogramm ins Leben gerufen, das betroffene Unternehmen unterstützt.

Für das Handwerk hat die Beratungsgesellschaft BWHM, eine Tochtergesellschaft des Baden-Württembergischen Handwerkstags (BWHT), die Koordination übernommen. Das Programm ist kostenfrei für alle Unternehmen bis 250 Beschäftigte, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe aus Baden-Württemberg und läuft bis zum 30. Juni 2023.

Als Eigenanteil ist lediglich die Umsatzsteuer von 133 Euro pro Beratungstag zu entrichten. Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite bei der Beratungsgesellschaft BWHM.

BWHM: Krisenberatung Energiekostenentlastung

Handlungsmöglichkeiten bei steigenden Kosten

Der Krieg in der Ukraine ist ein wesentlicher Faktor für Preissteigerungen bei Material-, Rohstoff- und Energiekosten. Für immer mehr Betriebe werden die Kostensteigerungen zur Gefahr für aktuelle und kommende Aufträge. Der Grund: Verändern sich nach Vertragsschluss die Einkaufspreise, trägt grundsätzlich der Handwerksbetrieb das Kalkulationsrisiko.
 
In besonderen Fällen kann es jedoch rechtliche Ausnahmen von diesem Grundsatz geben. Was Betriebe hierbei beachten müssen, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem „Praxis Recht“ zusammengefasst.

"Praxis Recht: Steigerungen von Material-, Rohstoff- und Energiekosten – Handlungsmöglichkeiten für Handwerksbetriebe“ beim ZDH zum Download

 

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Für die Beantragung von Kurzarbeitergeld gelten die verringerte Mindesterfordernis von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten und mehr als 10 Prozent Arbeitsausfall sowie der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden als erleichterte Zugangsbedingungen bis zum 31. Juni 2023 weiter.

Aktuelle Informationen hierzu hat die Bundesagentur für Arbeit auf einer Themenseite zusammengestellt.
Die zur Beantragung notwendigen Formulare sind hier zu finden.
Unter der Hotline 0800 4 555520 erhalten Sie zudem Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber.

Einsparmaßnahmen seit 1. September

Die Maßnahmen der Kurzfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmenverordnung (EnSikuMaV) müssen seit 1. September für insgesamt sechs Monate umgesetzt werden:
 
  • In Betrieben ist es seit 1. September verboten, Gemeinschaftsflächen zu beheizen. Ausgenommen hiervon sind nur Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
  • Für die Lufttemparatur in Arbeitsräumen in öffentlichen Nichtwohngebäuden gelten nun Höchstwerte:
    • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
    • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
    • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
    • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
    • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
  • In öffentlichen Nichtwohngebäuden, also auch in Betrieben, sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer oder dezentrale Warmwasserspeicher, auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist.
  • Die Beleuchtung öffentlicher Gebäude und Denkmäler „von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt.“
  • Das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen in Geschäftsräumen des Einzelhandels ist untersagt.
  • Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr untersagt.
Den Wortlaut der Verordnung finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Einsparmaßnahmen seit 1. Oktober

Die Maßnahmen der Mittelfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmenverordnung (EnSimiMaV) müssen seit 1. Oktober umgesetzt werden. Die Verordnung gilt zwei Jahre lang. Hier sind insbesondere vorgeschriebene Maßnahmen zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung relevant, die viele Handwerkskunden, aber auch die Betriebe betreffen:
 
  • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß §8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt auf Basis der DIN EN 17463. Demnach sind Maßnahmen vor allem dann als wirtschaftlich zu betrachten, wenn sich – begrenzt auf einen Betrachtungszeitraum von maximal 15 Jahren – nach höchstens 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt.
  • Die Unternehmen sind verpflichtet, sich die umgesetzten Maßnahmen, aber auch die Maßnahmen, die aufgrund mangelnder Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzt wurden, durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen zu lassen.
  • Die Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat.
Den Wortlaut der Verordnung finden Sie auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können steuer- und beitragsfrei „Inflationsausgleich“ auszahlen

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zudem eine Inflations-Sonderzahlung zusätzlich zum Arbeitslohn gewähren. Wenn diese im Zeitraum von 26. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2024 ausgezahlt wird und unter dem Gesamtbetrag von 3.000 Euro liegt, ist sie steuer- und beitragsfrei. Die Leistungen können in Form von Zuschüssen und Sachbezüge sowie flexibel als Teilbeträge gezahlt werden.

Grundlage für die Zahlung einer solchen Prämie können Tarifverträge oder individualvertragliche Vereinbarungen sein. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich dabei um ein und denselben Arbeitgeber handelt.

Weitere Informationen auf der Internetseite der Bundesregierung

Häufige Fragen und Antworten zur Infaltionsausgleichsprämie beim Bundesministerium für Finanzen

Steuersenkung bei Gas

Umsatzsteuer auf Gaslieferungen gesenkt

Zur Eindämmung der Energiepreissteigerungen hat die Bundesregierung die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz auf 7 Prozent beschlossen. Die Finanzverwaltung vertritt dabei die Auffassung, dass das Legen eines Gas-Hausanschlusses der Lieferung von Gas gleichgestellt ist und – wie auch das Legen von Hauswasseranschlüssen – ebenfalls mit nur 7 Prozent Umsatzsteuer besteuert wird. Das Legen von Mehrfachanschlüssen (z. B. Strom, Telekommunikation, Gas und Wasser) unterliegt dagegen dem Regelsteuersatz von 19 Prozent Umsatzsteuer.

Weitere Informationen auf der Internetseite der Bundesregierung

Häufige Fragen und Antworten

Der Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen Sanktionen und wirtschaftlichen Auswirkungen stellen viele Handwerksunternehmen vor zahlreiche Fragestellungen rund um Aufträge, aber auch rund um Beschäftigte. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), aber auch der Bundesverband der Arbeitgeber (BDA) und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) haben häufige Fragen und Antworten zusammengestellt.

ZDH - Praxis Recht: Zivilrechtliche Folgen des Ukraine-Kriegs
BDA - Krieg in der Ukraine: FAQ der BDA zu aktuellen Themen
BMAS - Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine

Das Bundesinnenministerium hat zudem unter dem Webportal www. germany4ukraine.de viele Basisinformationen zusammengestellt, die auch zahlreiche Themenbereiche des Handwerks abdecken.

Basisinformationen auf www.germany4ukraine.de

Als Reaktion auf die Herausforderungen durch unterbrochene oder gestörte Lieferketten haben das Enterprise Europe Network und die EU-Kommission eine „Supply Chain Resilience Platform“ also eine Plattform zur Sicherung internationaler Lieferketten eingerichtet. Ziel der Plattform ist, unkompliziert Geschäftspartner zusammenzubringen, um aktuell gestörte internationale Lieferketten zu sichern. Firmen können sich auf der Plattform registrieren, ein Profil anlegen und nach passenden Kunden bzw. Lieferanten suchen. Auch Handwerksbetriebe können bei passenden Nachfragen und Angeboten von dieser Plattform profitieren.

Internetauftritt der „Supply Chain Resilience Platform“

Bei Fragen stehen die Expertinnen und Experten von „Handwerk International“ unter lf@handwerk-international.de oder 0711/1657-213 zur Verfügung.

Die EU als wichtigster Handelspartner der Ukraine hat im Mai zudem die Einfuhrzölle auf alle ukrainischen Ausfuhren in die Europäische Union für ein Jahr ausgesetzt, um die Wirtschaft des Landes zu unterstützen. Diese vorübergehende Liberalisierung des Handels erfolgt vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges, der den Handel der Ukraine mit dem Rest der Welt behindert. Die Einfuhrzölle auf Industriegüter und Agrarerzeugnisse sowie alle Antidumping- und Schutzmaßnahmen der EU gegenüber ukrainischen Stahlausfuhren wurden für die Dauer eines Jahres vollständig aufgehoben.
 

Antworten auf Ihre Fragen rund um diesen Themenkomplex erhalten Sie auch bei unserer Beratungshotline unter 0761 21800-456.

Zur Info: Ankunftsverfahren und Aufenthaltsstatus

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer wollen aktuell aus der Ukraine Geflüchteten helfen – sei es mit Wohnungsangeboten, Unterstützungsleistungen oder Arbeitsmöglichkeiten. In vielen dieser Bereiche gilt es zu beachten, welchen Status die Geflüchteten innehaben. Wir skizzieren daher hier den Ablauf des Ankunftsverfahrens von Geflüchteten aus der Ukraine. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um vorläufige Informationen handelt, die sich je nach Landkreis unterscheiden können.
 
  • Nach der Einreise nach Deutschland erfolgt die Meldung bei der nächstgelegenen Landeserstaufnahmestelle. Danach werden die Personen nach einem Verteilungssystem den Bundesländern, Landkreisen und Kommunen zugewiesen. Bei einer privaten Unterbringung bspw. bei Verwandten erfolgt die Registrierung direkt bei der Kommune. Hier sollte dann für einen reibungslosen Postverkehr darauf geachtet werden, dass die Namen am Briefkasten zu finden sind.
  • Anmeldung bei der Kommune (Rathaus) und Ausländerbehörde - mit einer Passkopie, dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis und ggf. weiteren Unterlagen. Informationen und Vordrucke erhalten Sie bei Ihrer Kommune und/oder auf den Webseiten der zuständigen Ausländerbehörden --> daraufhin Ausstellung einer sog. "Anlaufbescheinigung".
  • Im Anschluss wird von der Ausländerbehörde eine sogenannte "Fiktionsbescheinigung" ausgestellt, die den Geflüchteten Zugang zu Sprachkursen und Erwerbstätigkeit ermöglicht. Bitte achten Sie als Arbeitgeber bei einer möglichen Einstellung auf folgenden Vermerk in der Fiktionsbescheinigung: „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“.
  • Nach der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ("Massenzustrom-Richtlinie") erteilt. Aus organisatorischen Gründen kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen.
  • Von der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 kann in andere Aufenthaltserlaubnisse gewechselt werden, bspw. § 16a (Absolvieren einer Berufsausbildung) und § 18 AufenthG (Arbeit als Fachkraft; Voraussetzung hierfür ist die Anerkennung des Berufsabschlusses – Infos hierzu finden Sie auch hier)
  • Wichtig ist auch, dass der Gesetzgeber voraussichtlich eine Wohnsitzauflage erteilen wird. Daher ist eine wohnungsnahe Arbeitsstätte für die Geflüchteten von Vorteil.
Eine wichtige Information hat der Gesetzgeber Anfang April bereits verlauten lassen: Nach Auskunft der Bundesregierung können Betriebe des Handwerks, die ukrainische Flüchtlinge ausbilden, darauf vertrauen, dass diese für die Dauer der Ausbildung vor vorzeitigen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen geschützt sind (sogenannte "3+2-Regelung"). Genauere Informationen hat der ZDH zusammengestellt.

ZDH-Themenseite zum Aufenthaltsschutz für ukrainische Geflüchtete

Unsere Mitarbeiterinnen der Abteilung Fachkräftesicherung helfen bei Fragen zu diesem Themenkomplex gerne weiter.