Rechtliche Grundlage für die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer ist die Handwerksordnung (HwO). Dort finden Sie den genauen Wortlaut zur Mitgliedschaft.
Gesetzestext der Handwerksordnung (HwO)
Mitglieder der Handwerkskammer sind nicht nur die eingetragenen Betriebe, sondern auch Gesellen und andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung sowie die Lehrlinge der eingetragenen Unternehmen. Durch die Mitgliedschaft können Sie als Unternehmer, aber auch als Arbeitnehmer, eine Vielzahl unserer Dienstleistungen in Anspruch nehmen - die meisten davon sind für Sie kostenlos.
Unter anderem bieten wir Ihnen Beratungsangebote zu den Feldern Recht, Betriebswirtschaft, Innovationen, EU und Außenwirtschaft, Ausbildung und Umwelt. Zudem gehören die technische Beratung und die Handwerksförderung zu unseren Aufgaben. Unsere beruflichen Bildungsangebote ermöglichen Ihnen sowie Ihren Mitarbeitern und Auszubildenden zudem, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. Als eingetragener Betrieb werden Sie von der Handwerkskammer zu einem Beitrag herangezogen.
Unter anderem bieten wir Ihnen Beratungsangebote zu den Feldern Recht, Betriebswirtschaft, Innovationen, EU und Außenwirtschaft, Ausbildung und Umwelt. Zudem gehören die technische Beratung und die Handwerksförderung zu unseren Aufgaben. Unsere beruflichen Bildungsangebote ermöglichen Ihnen sowie Ihren Mitarbeitern und Auszubildenden zudem, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. Als eingetragener Betrieb werden Sie von der Handwerkskammer zu einem Beitrag herangezogen.
Eintragung in die Handwerksrolle
Die gewerbliche Betätigung im Handwerk unterliegt je nach Art der Leistung einer Eintragungsverpflichtung in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bzw. handwerksähnlichen Gewerbe. Das Handwerk darf erst mit der Eintragung bei der Handwerkskammer selbstständig betrieben werden. Die Rechtsform eines Unternehmens hat im übrigen keinerlei Auswirkungen auf die Eintragungsbestimmungen als solche. Über die Eintragung erhält jeder Gewerbetreibende eine Bescheinigung sowie eine Handwerks- oder Gewerbekarte. Merkblätter und Anträge finden Sie am Ende der Seite.Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A)
Sie betreiben ein Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung? Dann besteht eine Eintragungsverpflichtung in die Handwerksrolle. Voraussetzung ist die abgelegte Meisterprüfung im entsprechenden Handwerk, eine vergleichbare Ausbildung (abgeschlossenes Studium, staatl. geprüfter Techniker, Industriemeisterprüfung), eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung.Sofern der Betriebsinhaber selbst nicht über die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur Eintragung verfügt, hat er die Möglichkeit, einen technischen Betriebsleiter zu benennen (z.B. einen Meister einzustellen). Der technische Betriebsleiter muss allerdings den Betrieb während der gewöhnlichen Arbeitszeit in technischer Hinsicht leiten und arbeitsvertraglich in diese Position versetzt werden.
Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2)
Sofern Sie sich in diesem Bereich betätigen, besteht eine Verpflichtung zur Eintragung. Ein Qualifikationsnachweis ist nicht erforderlich.
Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie Ihr Unternehmen eingetragen werden muss, finden Sie hier eine übersichtliche Aufstellung aller Handwerksberufe, geordnet nach Anlage A, B1 und B2.
Auflistung Berufe nach Anlagen A, B1 und B2 (455.87 KB)
Antworten auf Fragen zur Abgrenzung zwischen Handwerk, Handel und Industrie werden Ihnen im Abgrenzungsleitfaden, den DIHK und DHKT gemeinsam erstellt haben, erläutert.
Abgrenzungsleitfaden HWK - IHK (2.94 MB)
Im Internetauftritt des Bundeswirtschaftsministeriums finden Sie zudem weitere Informationen zum Handwerksrecht und der Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer.
Link zum Bundeswirtschaftsministerium
Link zum Bundeswirtschaftsministerium
Ihre Ansprechpartner
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Handwerksrolle beraten Sie gerne in zahlreichen handwerks- und gewerberechtlichen Angelegenheiten. Unter anderem gehören zu ihrem Aufgabengebiet:... zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen
... zur Erteilung von Ausübungsberechtigungen
... zu Löschung, Adressübermittlung, Beitragsabgrenzung
Warum ist die Mitgliedschaft in der Handwerkskammer Pflicht?
Die Handwerkskammer kann ihre Aufgaben nur dann optimal ausführen, wenn die Mitgliedsbetriebe ihren Solidarbeitrag leisten. Beispiele für diese Aufgaben sind die vielfältigen Dienstleistungen bei der Beratung und der beruflichen Bildung sowie die Interessenvertretung. Viele Aufgaben darf die Handwerkskammer sogar nur dann wahrnehmen, wenn alle Mitglieder des Wirtschaftsbereichs Handwerk die Möglichkeit zur Mitwirkung haben. Dies gilt vor allem für die hoheitlichen Aufgaben und die Politikberatung.Wie können Mitglieder in der Handwerkskammer aktiv mitarbeiten?
Als Mitglied können und sollen Sie sich ehrenamtlich in der Vollversammlung, im Vorstand und in Prüfungsausschüssen engagieren. Durch Ihre Mitwirkung bringen Sie Ihr Wissen und Ihre Wünsche in die Arbeit der Handwerkskammer ein. Die Arbeit der Ehrenamtlichen stellt sicher, dass wir als Handwerkskammer die Bedürfnisse der Betriebe aus erster Hand kennen und praxisnah erfüllen. Mehr zu den ehrenamtlichen Organen der Handwerkskammer finden Siehier