Seit Juli 2014 gilt in Deutschland die europäische Bauprodukten-Verordnung; alle vorhergehenden Bestimmungen und Übergangsfristen sind seit diesem Datum abgelaufen und damit ohne rechtliche Bedeutung. Konsequenz der neuen rechtlichen Lage ist, dass alle Produkte die in den Verkehr gebracht werden, um als sogenannte Bauprodukte dauerhaft in Bauwerke/Bauwerksteile eingebaut zu werden, ein CE-Zeichen benötigen. Um dieses ausstellen zu dürfen, müssen vom Hersteller die Anforderungen des Anhang I der Bauprodukten-Richtlinie der EU berücksichtigt werden.

Dazu kann auf die harmonisierten europäischen Normen zurückgegriffen werden, die auf das jeweilige Bauprodukt zutreffen. Vorteil dieses Vorgehens ist, dass bei Einhalten dieser Normen die sogenannte Vermutungswirkung gilt, das Produkt also bis zum Beweis des Gegenteils als geeignet angesehen wird. Werden solche Normen zugrunde gelegt, so ist deren Einhaltung in einer ergänzenden Bescheinigung zum CE-Zeichen, der sogenannten Leistungserklärung, zu bestätigen.

Eine zentrale Norm aus der Gruppe der europäisch harmonisierten Normen mit großen Auswirkungen auf handwerkliche Unternehmen ist die DIN EN 1090. Diese behandelt die Fertigung von Stahl- und Aluminiumtragwerken, nimmt eine Einstufung solcher Tragwerke in vier verschiedene Ausführungsklassen (EXC – execution class) vor und macht eine Reihe von Vorgaben für die betriebliche Ausrüstung, Qualifikation, Produktion und Organisation, die parallel zum Anstieg der Ausführungsklassen erhöhte Anforderungen mit sich bringen.
In der Konsequenz bedeutet dies für die betroffenen Unternehmen, – unabhängig von deren Größe, nur abhängig von den gefertigten Produkten – dass sie in der Regel
 
  • eine werkseigene Produktionskontrolle und eine für Dritte nachvollziehbare Dokumentation aufbauen,
  • eine Schweißaufsichtsperson bestellen und ggf. vorab qualifizieren sowie
  • ihre Eignung regelmäßig von einer zugelassenen Prüforganisation zertifizieren lassen müssen.
Zudem dürfen die betreffenden Tragwerke nur nach Eurocode berechnet werden.

Wird vom Auftraggeber verlangt, das Zertifikat nach DIN EN 1090 und ggf. die Leistungserklärung vorzulegen, auch wenn es für das betreffende Produkt nicht erforderlich wäre, ist dies privatrechtlich verbindlich sofern sich der Auftragnehmer darauf einlässt. Liegt keine Vereinbarung zwischen Hersteller und Auftraggeber vor gilt automatisch die Ausführungsklasse 2 (EXC2). Eine Missachtung der europäischen Bauproduktenverordnung kann für die betreffenden Betriebe im Schadensfall erhebliche straf- und versicherungs-rechtliche Konsequenzen haben. Zudem kann eine fehlende Zertifizierung für Probleme mit Kunden und zertifizierten Mitbewerbern sorgen. Daraus wird deutlich, wie wichtig die Beachtung der Vorgaben der Bauproduktenverordnung für den weiteren Markterfolg jedes betroffenen Herstellers ist.

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