Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG)
Das FEG ist am 01.03.2020 in Kraft getreten. Für Angehörige eines Drittstaates, die nach Deutschland als Fachkraft einreisen und arbeiten möchten, ist die Anerkennung (auch eine teilweise Anerkennung) ihres Berufsabschlusses eine mögliche Voraussetzung. Am 16.08.2023 wurde das FEG novelliert.Alle Veränderungen finden Sie auf den Internetseiten von make-it-in-germany.com
Anerkennungspartnerschaft – Einreisen ohne Anerkennung
Fachkräfte aus Drittstaaten können mit einer Anerkennungspartnerschaft auch ohne vorausgehende Anerkennung nach Deutschland einreisen. Der Anerkennungsprozess startet nach der Einreise.Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten von make-it-in-germany.com
Beschäftigungsaufenthalt für qualifizierte Arbeitskräfte mit Berufserfahrung
Berufserfahrene können auch ohne Anerkennung zur Arbeitsaufnahme aus einem Drittstaat einreisen.Die wesentlichen Voraussetzungen finden sie auf den Seiten von make-it-in-germany.com
Anpassungsqualifizierung – Der Weg zur vollen Gleichwertigkeit
Wird eine teilweise Gleichwertigkeit beschieden, bedeutet das, dass es wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Abschluss und dem deutschen Referenzberuf gibt. Diese können durch eine sogenannte Anpassungsqualifizierung (APQ) ausgeglichen werden. Die APQ findet in der betrieblichen Praxis statt und wird teilweise durch entsprechende Kurse ergänzt.Nach der nachgewiesenen Anpassungsqualifizierung kann ein Folgeantrag gestellt werden und der vollen Gleichwertigkeit steht nichts mehr im Weg. Kosten der APQ sind unter bestimmten Umständen durch den Qualifizierungsfonds förderfähig.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Informationsflyer
Plattform UBA Connect
Fachkräfte mit einer teilweisen Gleichwertigkeit müssen oftmals eine berufliche Anpassungsqualifizierung machen. Unternehmen suchen nach geeigneten Fachkräften. Vorteile für beide Seiten sind möglich, wenn ein Unternehmen eine Fachkraft befristet für die Anpassungsqualifizierung einstellt. Die Fachkraft bekommt ihre volle Gleichwertigkeit, das Unternehmen kann die Fachkraft langfristig an sich binden.Alles Wissenswerte erläutert ein Informationsvideo
Mehr Informationen und die Möglichkeit zur Registrierung als Qualifizierungsbetrieb finden Sie auf den Internetseiten von "Unternehmen Berufsanerkennung"
Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Um einen ausländischen Berufsabschluss anerkennen zu lassen, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Sie können den unten stehenden, vollständig ausgefüllten Antrag bei uns einreichen. Beachten Sie auch, welche Dokumente und Nachweise zusätzlich eingereicht werden müssen.Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung
Ihre Ansprechpartnerin
Anja Menges
Abteilung FachkräftesicherungTelefon 0761 21800-570
Fax 0761 21800-333
anerkennung@hwk-freiburg.de
Wichtige Fragen zum Thema
Wann kann ein Antrag gestellt werden?Die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation mit einer deutschen Berufsqualifikation kann beantragt werden, wenn:
- der Antragsteller in Deutschland wohnt und die Berufsqualifikation im Ausland vor der Ausreise nach Deutschland erworben wurde.
- der Antragsteller im Ausland wohnt und in Deutschland eine Erwerbstätigkeit aufnehmen will und die Berufsqualifikation in seinem Heimatland erworben hat.
Den entsprechenden Antrag haben wir hier für Sie bereitgestellt. Bitte laden Sie ihn sich herunter und füllen Sie ihn vollständig aus. Beachten Sie auch, welche Dokumente und Nachweise zusätzlich eingereicht werden müssen.
Wie läuft ein Verfahren ab?
In einem ersten Schritt prüfen wir, ob ein Zugang zum Verfahren besteht. Dieses liegt vor, wenn im Ausland eine förmliche Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung abgelegt wurde. Falls ja, werden die Ausbildungsinhalte mit dem deutschen Referenzberuf verglichen. Dabei sind drei Ergebnisse möglich:
- Volle Gleichwertigkeit
Es bestehen keine wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf. Sie erhalten dadurch alle Berechtigungen, die dem deutschen Abschluss entsprechen. - Teilweise Gleichwertigkeit
Es gibt wesentliche Unterschiede, die im Rahmen einer Ausgleichsmaßnahme behoben werden können - keine Gleichwertigkeit
Das ausländische Berufsprofil ist mit dem deutschen Referenzberuf nicht vergleichbar.
- Ein tabellarischer Lebenslauf mit einer Aufstellung der im Ausland absolvierten Ausbildungsgänge und der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit, in deutscher Sprache
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) *
- Diplom und Zeugnisse der Ausbildung *
- -Falls vorhanden Arbeitszeugnisse mit Angabe der Tätigkeiten, bzw. Arbeitsbuch*
- bei Antragstellern mit Wohnsitz im Ausland der Nachweis, dass eine Erwerbstätigkeit in Deutschland aufgenommen werden wird*
(Arbeitsvertrag, Zusage eines Arbeitgebers)
Bitte schicken Sie uns alle Unterlagen per Mail an anerkennung@hwk-freiburg.de.
Wie lange ist die Bearbeitungszeit?
Die Bearbeitungsfrist von drei Monaten gemäß § 6 Abs. 3 BQFG beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
Welche Kosten entstehen?
Die Gebühr beträgt je nach Arbeitsaufwand zwischen 100€ und 450€
Gibt es eine Möglichkeit der finanziellen Förderung?
Für Antragsteller mit geringem Einkommen gibt es eine Möglichkeit der Förderung: Anerkennungszuschuss (anerkennung-in-deutschland.de)