Mindestausbildungsvergütung: Aktualisierte Handreichung für Betriebe


Rund um den Ausbildungsstart ist das Thema Ausbildungsvergütung bei vielen Betrieben präsent. Durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde zum 1. Januar 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in Deutschland eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt schreibt der Gesetzgeber die jeweiligen Mindestvergütungsbeträge und deren Steigerungsrate im novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) verbindlich vor. Von diesen Vergütungshöhen kann nur unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden.
 
Ausbildungsvermittlung

© ahm-online.de

So hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Höhe der fortgeschriebenen monatlichen Mindestausbildungsvergütung für das Jahr 2025 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Die Beträge sind in allen vier Lehrjahren um mehr als 5 Prozent angestiegen. Sie sind wie folgt festgelegt worden:
 
  • Lehrjahr 1: 682 Euro
  • Lehrjahr 2: 805 Euro
  • Lehrjahr 3: 921 Euro
  • Lehrjahr 4: 955 Euro
Nicht alle Betriebe finden sich in diesem Bereich auf den ersten Blick zurecht. Der Informationsbedarf der Handwerksbetriebe im Umgang mit dem Thema ist weiterhin hoch. Die wesentlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit dieser gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung für Handwerksbetriebe ergeben, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) daher in einem übersichtlichen „Praxis Arbeitsrecht“ zusammengestellt. Der Leitfaden soll eine Hilfestellung für den Umgang mit der neuen Mindestvergütung in der betrieblichen Praxis und im Zusammenspiel mit Ausbildungsberatung und Eintragung von Ausbildungsverträgen in die Lehrlingsrolle bieten.


Praxis Arbeitsrecht „Hinweise zur Umsetzung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung“ zum Download