Rund um den Ausbildungsstart ist das Thema Ausbildungsvergütung bei vielen Betrieben präsent. Durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurde zum 1. Januar 2020 eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in Deutschland eingeführt. Seit diesem Zeitpunkt schreibt der Gesetzgeber die jeweiligen Mindestvergütungsbeträge und deren Steigerungsrate im novellierten Berufsbildungsgesetz (BBiG) verbindlich vor. Von diesen Vergütungshöhen kann nur unter bestimmten Bedingungen abgewichen werden.
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So hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) die Höhe der fortgeschriebenen monatlichen Mindestausbildungsvergütung für das Jahr 2025 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben. Die Beträge sind in allen vier Lehrjahren um mehr als 5 Prozent angestiegen. Sie sind wie folgt festgelegt worden:
Praxis Arbeitsrecht „Hinweise zur Umsetzung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung“ zum Download
- Lehrjahr 1: 682 Euro
- Lehrjahr 2: 805 Euro
- Lehrjahr 3: 921 Euro
- Lehrjahr 4: 955 Euro
Praxis Arbeitsrecht „Hinweise zur Umsetzung der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung“ zum Download