„Praxis Recht“: Was Handwerker bei fehlerhaftem Material vom Händler fordern können


In vielen Bereichen des Handwerks verbauen Betriebe Material von Händlern oder Zulieferern. Nicht immer ist es möglich, die Qualität dieses Materials zu überprüfen, und so kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass von Handwerksunternehmen fehlerhaftes Material bei Kundinnen oder Kunden verbaut wird. Für Fälle, in denen fehlerhaftes Material verbaut wurde und dieser Mangel durch einen entsprechenden Ausbau beseitigt werden muss, gelten handwerksfreundliche Haftungsregeln gegenüber Materialhändlern. Ein Infosflyer „Praxis Recht“ des Zentralverbands des Deutschen Handwerks klärt über die aktuelle Rechtslage auf.
Praxis Recht - Regeln für Aus- und Einbaukosten im Gewährleistungsfall

© ZDH / Infoflyer Praxis Recht

So haben Handwerksbetriebe in den oben beschriebenen Situationen neben dem Anspruch auf Materialersatz auch einen Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der Aus- und Einbaukosten gegen den Händler. Das aktualisierte „Praxis Recht“ greift die für Handwerksbetriebe vorteilhafte aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema auf und bietet einen allgemeinen Überblick über die relevanten rechtlichen Aspekte.

Bei Umsetzungs- und Anwendungsfragen stehen Ihnen die Beraterinnen und Berater der Handwerkskammer Freiburg zur Verfügung.


"Praxis Recht" Regeln für Aus- und Einbaukosten im Gewährleistungsfall zum Download