Länderschwerpunkt Schweiz


Deutsche Handwerksleistungen sind in der Schweiz sehr gefragt. Da dieses Land - in erster Linie aufgrund seines hohen Preisniveaus und des für Schweizer Kunden günstigen Wechselkurses - für Betriebe aus der Europäischen Union einen attraktiven Absatzmarkt darstellt, ist die Zahl der dort tätigen ausländischen Betriebe in den letzten Jahren ständig gestiegen. Jeder, der einen Auftrag aus der Schweiz annehmen will, sollte aber bedenken, dass durch die Vielfalt der zu beachtenden Formalitäten und die Verpflichtung zur Einhaltung der Schweizer Mindestlöhne erhebliche Zusatzkosten entstehen können. Informieren Sie sich daher frühzeitig über die in diesem Land einzuhaltenden Bestimmungen.

Wichtiger Hinweis
 
Es gibt einen speziellen Länderleitfaden, den Sie gerne anfordern können. Wenden Sie sich dazu gerne an die zuständige Außenwirtschaftsberaterin, die Ihnen auch bei weiteren Fragen zur Verfügung steht.
 

Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

Neuer GAV für das Schreinergewerbe seit 1.1.2023

Am 1. Januar 2023 wurde der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Schreinergewerbe durch den Schweizer Bundesrat wieder allgemeinverbindlich erklärt. Damit sind dessen Bestimmungen zwingend auch wieder von Entsendebetrieben einzuhalten.

Der GAV Schreinergewerbe gilt dabei für folgende Kantone: Aargau, Appenzell A. Rh., Appenzell I. Rh., Baselland, Basel-Stadt,     Bern (ausgenommen die Bezirke Courtelary, Moutier, La Neuveville), Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Tessin, Uri, Zürich und Zug.

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV Schreinergewerbes gelten für Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und Montagegruppen), die Schreinererzeugnisse oder Erzeugnisse verwandter Berufszweige herstellen, montieren oder reparieren.
Als Betriebe, die Schreinerarbeiten oder Arbeiten verwandter Berufszweige ausführen, gelten Bau- und Möbelschreinereien, Innenausbaubetriebe, Laden- und Laborbaubetriebe, Fensterhersteller (Holz, Holz-Metall und Kunststoff), Möbelfabriken, Küchenmöbelfabriken, Saunabau-Betriebe, Betriebe der Holzoberflächenbehandlung, Betriebe, die schreinergewerbliche Wand-, Deckenverkleidungen und Isolationen ausführen, Betriebe, die Schreinerarbeiten nur montieren (Montageunternehmungen), Wagnereien, Holzgeräte- und Skihersteller, Glasereien, Holzbeizereien und Antikschreinereien.

Mit der Allgemeinverbindlichkeit werden auch wieder die Vollzugs- und Kontrolltätigkeiten aufgenommen. Es können also entsprechende Kontrollen stattfinden und Bußgelder bei Nichtbeachtung der Lohn- und Arbeitsbedingungen verhängt werden.

Achtung: Im Rahmen des GAV Schreinergewerbe ist seit dem 1. Mai 2023 zudem eine weitere Lohnerhöhung in Kraft getreten.

Achtung: Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung gilt wieder eine Kautionspflicht für das Schreinergewerbe im Kanton Baselland.

Achtung: bei der Entsendung in Kantone der Westschweiz (Freiburg, Genf, Jura, Berner Jura, Neuenburg, Wallis, Waadt) gilt für das Schreinergewerbe der GAV Ausbaugewerbe Westschweiz.

Weitere Informationen finden Sie hier.

GAV für das Schreinergewerbe

Zentrale Paritätische Berufskommission - Schreinergewerbe

Rahmenabkommen mit der EU gescheitert

7 Jahre lang haben die Europäische Union und die Schweiz über ein institutionelles Rahmenabkommen verhandelt, mit dem der Weg zum Abschluss neuer Abkommen geebnet sowie Erleichterungen für Entsendebetriebe geschaffen werden sollten. Die Schweiz hätte sich im Rahmenabkommen außerdem dazu verpflichten müssen, bei Streitigkeiten über die Auslegung der bilateralen Verträge die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzuerkennen. Die Gespräche über das Rahmenabkommen mit der EU wurden von der Schweiz jedoch Ende Mai einseitig für beendet erklärt. Die Verhandlungen sind damit endgültig gescheitert.
 
Betriebe aus dem EU-Ausland, die vorübergehend in der Schweiz tätig werden wollen, haben so einige Regeln zu beachten. Zum Beispiel müssen sie sowohl ihre entsandten Mitarbeiter als auch in der Schweiz tätige Betriebsinhaber mindestens 8 Tage vorher anmelden. Liegt die Auftragssumme über 2.000 CHF pro Jahr, ist  - sofern ein im konkreten Fall anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag dies so vorsieht - eine Kaution von bis zu 20.000 CHF zu stellen. Das institutionelle Rahmenabkommen sollte eine Verkürzung dieser Voranmeldefrist und Erleichterungen bei den Kautionspflichten bringen. Diese in Aussicht gestellten Verbesserungen können nun nicht mehr umgesetzt werden können.
 
Kurzfristig hat das Scheitern des Rahmenvertrags keine großen Folgen. Die bestehenden bilateralen Verträge sind weiterhin gültig. Die EU-Kommission hat aber bereits angekündigt, dass sie die Abkommen ohne den Rahmenvertrag nicht mehr aktualisieren werde. Im Fall der Medizintechnikbranche ist dies bereits geschehen. Seit dem 26. Mai gelten die gegenseitige Anerkennung und die damit verbundenen Handelserleichterungen für Medizinprodukte zwischen der EU und der Schweiz nicht mehr, da eine neue europäische Verordnung in Kraft getretenen ist.
 
 

Nichtkommerzieller Reiseverkehr: Einführung einer Wertgrenze von 50 Euro zum 1. Januar 2020

Verkäufe an Privatkunden mit Wohnsitz in der Schweiz, die die eingekaufte Ware selbst über die Grenze bringen, können seit dem 01.01.2020 nur noch unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei abgerechnet werden:

• der Käufer muss im Drittlandsgebiet ansässig sein,
• die Waren müssen innerhalb von drei Monaten nach Kauf in das Drittlandsgebiet gelangen und
• der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer muss 50 Euro übersteigen.

Beim Einkauf mehrerer Gegenstände darf der Gesamtwert nur zugrunde gelegt werden, wenn alle Gegenstände auf einer Rechnung aufgeführt sind und diese Rechnung von ein und demselben Unternehmer an ein und denselben Abnehmer ausgestellt wurde.

Es gibt einen speziellen Länderleitfaden, den Sie gerne anfordern können. Wenden Sie sich dazu gerne an die zuständige Außenwirtschaftsberaterin, die Ihnen auch bei weiteren Fragen zur Verfügung steht.

Neuer Lohnrechner (orts-, berufs- oder branchenübliche Löhne)

In Branchen oder Berufen ohne zwingende Mindestlöhne aus allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen (GAV) oder Normalarbeitsverträgen sind in der Schweiz grundsätzlich die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne einzuhalten. Kantonale tripartite Kommissionen beobachten den Schweizer Arbeitsmarkt dahingehend. Stellen sie wiederholt missbräuchliche Unterbietungen der orts-, berufs- und branchenüblichen Löhne fest, können sie den befristeten Erlass von Mindestlöhnen vorschlagen.
 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO hat am 5. März 2019 ein neues Online-Tool veröffentlicht. Es liefert ausländischen Betrieben, die im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens Personal in die Schweiz entsenden, Anhaltspunkte zu den orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhnen in der Schweiz. Die abschließende Feststellung obliegt jedoch immer der jeweiligen kantonalen tripartiten Kommission. Die über den Lohnrechner ermittelten Löhne müssen daher nicht zwingend mit den Vorstellungen der tripartiten Kommissionen übereinstimmen.

Der Lohnrechner ist auf der Entsendeplattform (www.entsendung.admin.ch unter „Lohn berechnen – Übliche Lohnspanne“) abrufbar. Er ergänzt den bereits bestehenden Mindestlohnrechner für Entsendungen in Branchen mit allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsverträgen.


Neuer GAV für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe

Zum 1.8.2018 ist in der Schweiz der neue Gesamtarbeitsvertrag für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe in Kraft getreten. Er ersetzt den GAV für das Plattenlegergewerbe in den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Außerrhoden, Bern, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn, St. Gallen, Thurgau, Uri, Zug und Zürich.

Der GAV für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe gilt für die ganze Schweiz mit Ausnahme der Kantone Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Tessin und Jura. Er erfasst außer dem Plattenlegergewerbe jetzt neu auch alle Arbeiten, die dem Hafner- und Ofenbaugewerbe zuzuordnen sind (Erstellung und Renovierung von holzbefeuerten oder mit anderen Brennstoffen betriebenen Wohnraumfeuerungen). Für diese Tätigkeiten galten bislang in der Schweiz keine Mindestlohnvorschriften.

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe enthält eine Kautionsregelung. Die Kaution beträgt 10.000 CHF. Liegt die Auftragssumme unter 2.000 CHF pro Kalenderjahr, ist der Arbeitgeber von der Kautionspflicht befreit. Bei einer Auftragssumme zwischen 2.000 CHF und 20.000 CHF pro Kalenderjahr reduziert sich die zu leistende Kaution auf 5.000 CHF.

GAV für das Plattenleger- und Ofenbaugewerbe

 

Neue Regeln zur Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz

Am 01.01.2018 ist in der Schweiz eine Teilrevision des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts in Kraft getreten. Das MWSTG sieht in Art. 10 Abs. 2 vor, dass Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 100.000 CHF innerhalb eines Jahres von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind. Bislang waren für die Ermittlung der Umsatzgrenze nur die in der Schweiz getätigten Umsätze maßgeblich. Mit der Teilrevision neu eingeführt wurde die Regelung, dass es auf den Weltumsatz eines Unternehmens ankommt.  

Wer die 100.000 CHF-Schwelle überschreitet, muss in der Schweiz bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eine Mehrwertsteuernummer beantragen und seinen Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Er hat außerdem
 
  • einen Fiskalvertreter zu bestellen,
  • eine Sicherheitsleistung zugunsten der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu erbringen,
  • in der Regel vierteljährlich Steuerabrechnungen einzureichen.
Die Betriebe werden ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Es gibt keine Bagatellregelung!

Da zum Weltumsatz auch der im Heimatland erzielte Umsatz zählt, dürften die meisten von Deutschland aus in der Schweiz tätigen Betriebe nunmehr von der Mehrwertsteuerpflicht betroffen sein.

Zum 01.01.2018 haben sich auch die Mehrwertsteuersätze in der Schweiz geändert. Der Normalsatz beträgt jetzt 7,7 %, der reduzierte Steuersatz für bestimmte Güter des täglichen Bedarfs (z. B. Nahrungsmittel, Zeitungen) 2,5 % und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen 3,7 %. Die neue Berechnungsmethode kann nicht rückwirkend angewendet werden.

Fiskalvertreter
Der Schweizer Fiskus verlangt von ausländischen Betrieben die Benennung eines Fiskalvertreters. Fiskalvertreter kann jede natürliche oder juristische Person mit Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz sein.

Formular Erklärung über die Steuervertretung für die Schweiz

Der Fiskalvertreter rechnet die Mehrwertsteuer nach den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Er  muss an seiner Adresse sämtliche Dokumente, die für eine Umsatzsteuerprüfung von Belang sind, bereithalten. Verantwortlich für die Bezahlung der Steuer ist das ausländische steuerpflichtige Unternehmen selbst.

Sicherheitsleistung zugunsten der Eidgenössischen Steuerverwaltung
Ausländische Betriebe müssen eine Sicherheit zugunsten der Eidgenössischen Steuerverwaltung leisten. Dies geschieht in der Form einer Bareinlage oder einer Bürgschaft einer in der Schweiz ansässigen Bank in Höhe von 3 % des erwarteten steuerbaren Inlandsumsatzes in der Schweiz, mindestens aber 2.000 CHF (höchstens 250.000 CHF). Die Sicherheitsleistung wird nach Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister zinslos zurückerstattet. Bürgschaften ausländischer Banken werden nicht akzeptiert.

Fristen
Die Steuerpflicht beginnt mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung in der Schweiz. Personen, die steuerpflichtig werden, haben sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Beginn ihrer Steuerpflicht bei der ESTV schriftlich anzumelden.

Erweiterte Meldepflichten in der Schweiz

Wer zur Ausführung von Arbeiten in die Schweiz fährt, muss sich dort mindestens 8 Tage vorher anmelden. Diese Verpflichtung gilt sowohl für selbstständig Tätige als auch für entsandte Arbeitnehmer.

Zu den meldepflichtigen Tätigkeiten gehören z.B.:
 
  • Beratungsgespräche
  • Maßarbeiten in der Schweiz, damit ein entsprechendes Angebot erarbeitet werden kann
  • Maßarbeiten nach Vertragsschluss
  • Kundengespräche zum weiteren Vorgehen oder zur Planung von Projekten
  • Abnahme von Arbeiten (z. B. Abnahme der Arbeiten eines Subunternehmers)
  • Alle Aktivitäten, die darauf abzielen, neue Kunden zu gewinnen, z. B. Angebotspräsentationen oder Messe- und Verkaufsgespräche
Nicht meldepflichtig sind hingegen reine Warenlieferungen (ohne Montage), Treffen mit Kunden zur Führung von Vertragsverhandlungen und Vertragsunterzeichnungen sowie unverbindliche Treffen für die Pflege der Geschäftsbeziehungen.

Weitere Einzelheiten können der Liste „Meldepflichtige Erwerbstätigkeit“ (Anhang 5 zu Weisungen VEP) entnommen werden: Anhänge zu Weisungen VEP

Ihre Ansprechpartnerin


Martha Routen

EU-Beratung/Rechtsberatung
Telefon 0761 21800-135
Fax 0761 21800-333
martha.routen@hwk-freiburg.de